AGB - R.H.B. Radiohaus Berlin
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AGB

 

Für Verträge zwischen R.H.B. Radiohaus Berlin GmbH (ab hier Radiohaus Berlin genannt) und seinen werbungstreibenden Vertragspartnern über die Ausstrahlung von Werbesendungen gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Geltung von den werbungstreibenden Auftraggebern mit Erteilung des Auftrages anerkannt wird.

 

1. Radiohaus Berlin verpflichtet sich, die Werbesendungen unter den gleichen technischen Bedingungen auszustrahlen, unter denen es sein Programm ausstrahlt. Dabei wird die ordnungsgemäße Ausführung jedes Auftrages gewährleistet. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Radiohaus Berlin.

 

2. Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch Radiohaus Berlin verbindlich. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

 

3. Radiohaus Berlin behält sich vor, auch rechtsverbindlich angenommene Aufträge wegen ihrer Herkunft, ihres Inhaltes, der Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität abzulehnen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Hieraus können gegenüber Radiohaus Berlin keine Ansprüche geltend gemacht werden.

 

4. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Stunde oder in bestimmter Reihenfolge kann jedoch nicht gegeben werden. Darüber hinausgehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Wünsche nach Konkurrenzausschluß werden nach Möglichkeit berücksichtigt ohne Anerkennung eines rechtsverbindlichen Anspruchs.

 

5. Fällt eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störung oder wegen höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich hierbei um eine unerhebliche Verschiebung. Bei einem teilweisen Ausfall einer oder mehrerer Frequenzen wird das Entgelt anteilig berechnet.

 

6. Radiohaus Berlin haftet wegen Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe und Erfüllungsgehilfen,  jedoch für jedes Verschulden bei Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Der Höhe nach haftet Radiohaus Berlin bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Eine eventuelle Haftung wegen Schadenersatz aufgrund fehlends von Radiohaus Berlin zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.

 

7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für Werbesendungen spätestens bis zum in der Preisliste “Auftragsabwicklung” oder besonders vereinbarten Termin zu liefern.

 

8. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendebänder verspätet oder qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Bei fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenen Text liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung beim Auftraggeber.

 

9. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte an der Werbesendung abgelöst hat. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen; er stellt Radiohaus Berlin von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen. Wird Radiohaus Berlin dennoch wegen des Inhaltes von Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, haftet der Auftraggeber für jeglichen Radiohaus Berlin daraus entstehenden Schaden.

 

10. Aufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste innerhalb eines Jahres abgewickelt. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Berechnung der Einschaltpreise erfolgt auf der Basis der tatsächlich ausgestrahlten Spotlänge, mindestens aber auf der Basis der gebuchten Spotlänge.

 

11. Rechnungen für die Werbesendungen werden als Sammelrechnungen pro Monat nach der ersten Ausstrahlung für den gesamten Kalendermonat erstellt. Die Rechnungen von Radiohaus Berlin gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen hat; Radiohaus Berlin ist verpflichtet, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Sie werden fällig, netto, ohne Abzug, 10 Tage nach Rechnungslegung. Bei Zahlungsverzug behält sich Radiohaus Berlin vor, die weitere Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass dies einen Ersatzanspruch des Auftraggebers begründet. Für den daraus evtl. entstehenden Schaden bei Radiohaus Berlin kann der Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wechsel werden nur erfüllungshalber akzeptiert. Sind mehrere Rechnungen offen, so wird der aktuelle Zahlungseingang des Kunden mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet. Diese Regelung wird ausdrücklich vom Kunden anerkannt.

 

12. Der Auftraggeber hat die ausgestrahlte Werbesendung bei der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und Radiohaus Berlin alle erkennbaren Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ausstrahlung als genehmigt.

 

13. Tarifänderungen werden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifänderungen vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch Radiohaus Berlin gegenüber schriftlich mitzuteilen.

 

14. Auf die jeweils gültigen Preise werden Nachlässe laut Rabattstaffel bei Rechnungslegung gemäß des vereinbarten Auftragsvolumens gewährt. Spätestens am Ende des Kalenderjahres werden gewährte Nachlässe laut effektiv erreichter Rabattstaffel überprüft und nachvergütet bzw. nachberechnet. Konzernrabatte werden gewährt, sofern eine entsprechende Organschaft glaubhaft nachgewiesen wird. Verbundwerbung wird nach besonderer Vereinbarung mit Radiohaus Berlin durchgeführt.

 

15. Von Radiohaus Berlin anerkannte Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten – sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten oder eine entsprechende Dienstleistung nachweisen können – eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf die Nettoauftragssumme (excl. MwSt.) des Auftraggebers.

 

16. Wird nach Vertragsabschluß mit Radiohaus Berlin vom Auftraggeber nachträglich eine Werbeagentur oder ein Werbemittler eingeschaltet, kann eine Agenturvergütung rückwirkend nicht gewährt werden.

 

17. Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge angenommen. In einzelnen Fällen kann der Auftraggeber mit Zustimmung von Radiohaus Berlin vor der ersten Ausstrahlung zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich an Radiohaus Berlin gerichtet werden und zwei Monate vor der vorgesehenen Ausstrahlung bei Radiohaus Berlin eingehen. Auch bei Einhaltung dieser Frist besteht auf die Zustimmung von Radiohaus Berlin kein Anspruch.

 

18. Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Werbesendungen endet für Radiohaus Berlin mit der Umspielung. Die Tonträger werden nach der Umspielung dem Auftraggeber wieder zugestellt. Die Haftung für Beschädigung oder Untergang ihres Eigentums ist insoweit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

19. Erfüllungsort und, falls der Auftraggeber Vollkaufmann ist, auch Gerichtsstand ist Berlin.